Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 19. Juni 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten des Kantonsgerichts: CHF 17'761.00 [CHF 17'261.00 + CHF 500.00]). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. Juni 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhand- lung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Ver- fahren EK 2026 678). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Der Konkursentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Juni 2026 im Verfahren EK 2026 678 sei aufzuheben.
2. Von der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei abzusehen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden von der Beschwerdeführerin getragen. 3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 gab der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerdeführerin Gelegenheit, den Nachweis der Zahlung der Kosten des Kantonsgerichts von CHF 500.00 einerseits sowie der Zahlungsfähigkeit anderseits innerhalb der noch bis zum 2. Juli 2026 laufenden Beschwerdefrist zu leisten (act. 2). 4. Am 26. Juni 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Liste der aktuell offenen Betreibungen und am 29. Juni 2026 eine Bestätigung zum Stand der Buchhaltungsbereinigung sowie einen Kontoauszug der D.________ ein (act. 3-5). 5. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und präzi- sierte ihre Anträge wie folgt (act. 6):
1. Hauptantrag Der Konkursentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug betreffend die Beschwerdeführe- rin sei aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle wirtschaftliche Situation sowie den bereits vor der Konkurseröffnung eingeleiteten und seither konsequent weitergeführten Sanierungs- prozess durch die eingereichten Unterlagen ausreichend glaubhaft gemacht hat.
3. Mit der Aufhebung des Konkursentscheids sei der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme ihres ordentlichen Geschäftsbetriebs zu ermöglichen, damit die bestehenden Kundenaufträge wieder durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, die vorhandenen Mitarbeitenden und Betriebsmit- tel eingesetzt sowie der bereits begonnene Sanierungsprozess konsequent fortgeführt werden kön- nen.
4. Eventualantrag Sollte das Obergericht dem Hauptantrag derzeit nicht entsprechen können, wird eventualiter bean- tragt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Lösung zu prüfen, welche die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs unter den vom Gericht als angemessen erachteten Bedingungen ermöglicht. Dadurch könnte der bereits vor der Konkurseröffnung eingeleitete Sanierungsprozess fortgeführt, die bestehenden Kundenaufträge wieder durch die Beschwerdeführerin ausgeführt so- wie die vorhandenen Mitarbeitenden und Betriebsmittel eingesetzt werden, was nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch den berechtigten Interessen der Gläubiger dienen würde.
5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, nach Abschluss der laufenden Bereinigungs- und Abstimmungsarbeiten den fachlich abgestimmten und unterzeichneten Zwische- nabschluss sowie die schriftliche Bestätigung der beauftragten Buchhalterin nachzureichen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wies der Abteilungspräsident i.V. den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwen- digen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 7). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 9). 8. Am 16. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine "ergänzende Stellungnahme zur Präsi- dialverfügung vom 3. Juli 2026" und "weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit" ein (act. 10).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.
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E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).
E. 3 Die Beschwerdeführerin zahlte am 25. Juni 2026 einen Betrag von CHF 20'000.00 an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 1/2). Zudem überwies sie am 26. Juni 2026 einen Betrag von CHF 500.00 an die Gerichtskasse (act. 6/1). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 17'761.00 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
E. 4 Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt
Seite 5/7 ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
25. Juni 2026 (act. 1/5) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung des geschuldeten Betrages erledigt ist – seit Juni 2024 insge- samt 33 Betreibungen über CHF 252'681.59 angehoben. Davon sind 13 Betreibungen über CHF 58'722.85 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. 8 Betreibungen über CHF 77'234.50 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Bei 12 Betreibungen über CHF 116'724.24 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Offen sind demnach 20 Betreibungen über CHF 193'958.74. Nach der "Liste der aktuell offenen Betreibungen" des Betreibungsam- tes Zug vom 26. Juni 2026 belaufen sich die offenen Betreibungen – nach Abzug der getilg- ten Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 18'005.75 – auf CHF 197'057.84 (act. 3). Zudem schuldet die Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszug der E.________ vom 22. Juni 2026 F.________ in Höhe von CHF 121'131.12 (act. 1/9). Demnach betragen die kurzfristi- gen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – insgesamt rund CHF 318'000.00.
E. 5.2 Diesen kurzfristigen Verbindlichkeiten steht ein Kontoguthaben bei der D.________ mit einem positiven Saldo von CHF 11'053.62 per 29. Juni 2026 gegenüber (act. 5). Sodann beziffert die Beschwerdeführerin ihre Debitoren auf CHF 226'309.00 (CHF 179'023.70 + CHF 47'285.30). Allerdings werden in der Debitorenliste Rechnungen in der Höhe von rund CHF 136'000.00 als "überfällig" bezeichnet, was auf einen Berichtigungsbedarf schliessen lässt (vgl. act. 1/4). Die Beschwerdeführerin reichte keine Jahresabschlüsse und auch keinen aktuellen Zwischenabschluss ein. Eine buchhalterische Aufarbeitung der finanziellen Situati- on der Beschwerdeführerin ist zwar im Gange. Ein fachlich abgestimmter und unterzeichne- ter Zwischenabschluss sowie eine definitive Bilanz und Erfolgsrechnung kann die Beschwer- deführerin aber derzeit nicht erstellen, "da sich die Buchhaltung weiterhin in der laufenden Bereinigungs- und Abstimmungsphase befindet" (vgl. act. 1, 4 und 6). Mithin ist die Erstel- lung einer aussagekräftigen Zwischenbilanz derzeit nicht möglich. Werden grosszügigerwei- se sämtliche Guthaben – Kontoguthaben und Debitoren – berücksichtigt, ist von einem Kredi- torenüberschuss von rund CHF 80'000.00 auszugehen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juli 2026 eine ergänzende Stellungnahme und weite- re Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein (act. 10). Diese Eingabe und die entsprechenden Belege können nicht berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben wurden. Wie dargelegt, muss die Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft gemacht werden, und es ist nicht statt- haft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. E. 2).
E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die von ihr vorgelegten (und zu berücksichtigenden) Unterlagen nicht glaubhaft darzutun vermag,
Seite 6/7 dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die bestehenden Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Die Zahlungsunfähigkeit erscheint somit deutlich wahrscheinlicher als die Zahlungsfähigkeit. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkur- samt Zug zu überweisen. ________________________
Seite 7/7 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 500.00 werden mit dem von der Beschwerdefüh- rerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 500.00 verrechnet.
- Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 678) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 143 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 25. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2026)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 19. Juni 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten des Kantonsgerichts: CHF 17'761.00 [CHF 17'261.00 + CHF 500.00]). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. Juni 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhand- lung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Ver- fahren EK 2026 678). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Der Konkursentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 19. Juni 2026 im Verfahren EK 2026 678 sei aufzuheben.
2. Von der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei abzusehen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden von der Beschwerdeführerin getragen. 3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 gab der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerdeführerin Gelegenheit, den Nachweis der Zahlung der Kosten des Kantonsgerichts von CHF 500.00 einerseits sowie der Zahlungsfähigkeit anderseits innerhalb der noch bis zum 2. Juli 2026 laufenden Beschwerdefrist zu leisten (act. 2). 4. Am 26. Juni 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Liste der aktuell offenen Betreibungen und am 29. Juni 2026 eine Bestätigung zum Stand der Buchhaltungsbereinigung sowie einen Kontoauszug der D.________ ein (act. 3-5). 5. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und präzi- sierte ihre Anträge wie folgt (act. 6):
1. Hauptantrag Der Konkursentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug betreffend die Beschwerdeführe- rin sei aufzuheben.
Seite 3/7
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle wirtschaftliche Situation sowie den bereits vor der Konkurseröffnung eingeleiteten und seither konsequent weitergeführten Sanierungs- prozess durch die eingereichten Unterlagen ausreichend glaubhaft gemacht hat.
3. Mit der Aufhebung des Konkursentscheids sei der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme ihres ordentlichen Geschäftsbetriebs zu ermöglichen, damit die bestehenden Kundenaufträge wieder durch die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, die vorhandenen Mitarbeitenden und Betriebsmit- tel eingesetzt sowie der bereits begonnene Sanierungsprozess konsequent fortgeführt werden kön- nen.
4. Eventualantrag Sollte das Obergericht dem Hauptantrag derzeit nicht entsprechen können, wird eventualiter bean- tragt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Lösung zu prüfen, welche die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs unter den vom Gericht als angemessen erachteten Bedingungen ermöglicht. Dadurch könnte der bereits vor der Konkurseröffnung eingeleitete Sanierungsprozess fortgeführt, die bestehenden Kundenaufträge wieder durch die Beschwerdeführerin ausgeführt so- wie die vorhandenen Mitarbeitenden und Betriebsmittel eingesetzt werden, was nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch den berechtigten Interessen der Gläubiger dienen würde.
5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, nach Abschluss der laufenden Bereinigungs- und Abstimmungsarbeiten den fachlich abgestimmten und unterzeichneten Zwische- nabschluss sowie die schriftliche Bestätigung der beauftragten Buchhalterin nachzureichen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wies der Abteilungspräsident i.V. den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwen- digen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 7). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 9). 8. Am 16. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine "ergänzende Stellungnahme zur Präsi- dialverfügung vom 3. Juli 2026" und "weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit" ein (act. 10). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.
Seite 4/7 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 3. Die Beschwerdeführerin zahlte am 25. Juni 2026 einen Betrag von CHF 20'000.00 an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 1/2). Zudem überwies sie am 26. Juni 2026 einen Betrag von CHF 500.00 an die Gerichtskasse (act. 6/1). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 17'761.00 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt
Seite 5/7 ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
25. Juni 2026 (act. 1/5) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung des geschuldeten Betrages erledigt ist – seit Juni 2024 insge- samt 33 Betreibungen über CHF 252'681.59 angehoben. Davon sind 13 Betreibungen über CHF 58'722.85 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. 8 Betreibungen über CHF 77'234.50 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Bei 12 Betreibungen über CHF 116'724.24 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Offen sind demnach 20 Betreibungen über CHF 193'958.74. Nach der "Liste der aktuell offenen Betreibungen" des Betreibungsam- tes Zug vom 26. Juni 2026 belaufen sich die offenen Betreibungen – nach Abzug der getilg- ten Forderung der Beschwerdeführerin von CHF 18'005.75 – auf CHF 197'057.84 (act. 3). Zudem schuldet die Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszug der E.________ vom 22. Juni 2026 F.________ in Höhe von CHF 121'131.12 (act. 1/9). Demnach betragen die kurzfristi- gen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – insgesamt rund CHF 318'000.00. 5.2 Diesen kurzfristigen Verbindlichkeiten steht ein Kontoguthaben bei der D.________ mit einem positiven Saldo von CHF 11'053.62 per 29. Juni 2026 gegenüber (act. 5). Sodann beziffert die Beschwerdeführerin ihre Debitoren auf CHF 226'309.00 (CHF 179'023.70 + CHF 47'285.30). Allerdings werden in der Debitorenliste Rechnungen in der Höhe von rund CHF 136'000.00 als "überfällig" bezeichnet, was auf einen Berichtigungsbedarf schliessen lässt (vgl. act. 1/4). Die Beschwerdeführerin reichte keine Jahresabschlüsse und auch keinen aktuellen Zwischenabschluss ein. Eine buchhalterische Aufarbeitung der finanziellen Situati- on der Beschwerdeführerin ist zwar im Gange. Ein fachlich abgestimmter und unterzeichne- ter Zwischenabschluss sowie eine definitive Bilanz und Erfolgsrechnung kann die Beschwer- deführerin aber derzeit nicht erstellen, "da sich die Buchhaltung weiterhin in der laufenden Bereinigungs- und Abstimmungsphase befindet" (vgl. act. 1, 4 und 6). Mithin ist die Erstel- lung einer aussagekräftigen Zwischenbilanz derzeit nicht möglich. Werden grosszügigerwei- se sämtliche Guthaben – Kontoguthaben und Debitoren – berücksichtigt, ist von einem Kredi- torenüberschuss von rund CHF 80'000.00 auszugehen. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juli 2026 eine ergänzende Stellungnahme und weite- re Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein (act. 10). Diese Eingabe und die entsprechenden Belege können nicht berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben wurden. Wie dargelegt, muss die Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft gemacht werden, und es ist nicht statt- haft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. E. 2). 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die von ihr vorgelegten (und zu berücksichtigenden) Unterlagen nicht glaubhaft darzutun vermag,
Seite 6/7 dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die bestehenden Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Die Zahlungsunfähigkeit erscheint somit deutlich wahrscheinlicher als die Zahlungsfähigkeit. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkur- samt Zug zu überweisen. ________________________
Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 500.00 werden mit dem von der Beschwerdefüh- rerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 500.00 verrechnet. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 678) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: